Kapitalmarktermittlungen
Wir sind keine Detektive. Von uns wird niemand verfolgt oder bespitzelt. Dennoch gibt es zahlreiche Ermittlungsmöglichkeiten auf dem Kapitalmarkt mit denen vor einschlägigen Risiken gewarnt oder bereits verwirklichte Risiken kompensiert werden können.
Die Methoden sind nicht neu:
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Wir sammeln und analysieren Informationen.
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Wir führen Befragungen und Untersuchungen durch.
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Wir betreiben Marktforschung.
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Wir finanzieren Expertengutachten, um den Dingen auf den Grund zu gehen.
Neu sind aber die Absichten: All diese Ermittlungen dienen nicht der Verkaufsförderung, sondern ausschließlich der Suche nach objektivierbaren Risiken.
Die Finanzkrise hat gezeigt, dass Ratings oder Bewertungen keineswegs immer neutral sind und letztlich auch von den werbenden Unternehmen selbst gekauft werden können. Dabei geht es stets um die Frage , ob eine Kapitalanlage unter Renditeaspekten zu empfehlen ist oder nicht. Das ist aber letztlich nichts anderes als bezahlte Werbung. Dies wollen wir den Unternehmen auf dem Kapitalmarkt selbst überlassen. Mit unserer Tätigkeit schaffen wir dagegen eine allein nach Risikoaspekten ausgerichtete Basisinformationsplattform. Sie werden dann schon sehen, ob Sie durch die Werbeaussagen der Unternehmen ehrlich und umfassend informiert wurden.
Die Werbung um Ihr Geld ist oft mit der Schaffung von persönlichem Vertrauen verbunden. Überprüfen Sie mit unserem Risiko-und Prognosecheck, ob man sich Ihr Vertrauen auch verdienen kann.
Hier einige Beispiele für unsere Kapitalmarktermittlungen:
1. Negative Publizität
Ein einfacher Anlegerschutz ist die Überprüfung, ob eine Unternehmen oder ein Produkt bereist negative Schlagzeilen gemacht hat. Solche Berichte gehen in den Werbefeldzügen der Initiatoren mit ihrem Hochglanzprospekten und gezielter Jubelpresse leicht unter. Schlechte oder sogar betrügerische Produkte werden oft jahrelang verkauft. Die Initiatoren wählen neue Namen und gründen neue Gesellschaften. Damit ist der durchschnittliche Anleger in der Regel bereits überfordert. Vermittler und Berater sind grundsätzlich verpflichtet, die Anleger auf solche einschlägigen Warnungen hinzuweisen. Der Markt für Anleger-Informationen ist jedoch nicht einheitlich. Vermittler müssen nicht alle Brancheninformationsdienste lesen und auswerten.
Financial Facts untersucht, ob es bereits ähnliche oder vergleichbare Produkte gab oder ob die Initiatoren bereits bei anderen Anlagekonzepten negativ aufgefallen sind.
2. Institutionalisiertes Zusammenwirken
Der etwas lange und komplizierte Begriff bezeichnet einen neuen Rechtsanspruch zugunsten der Anleger, wie er aus den sog. „Schrottimmobilienprozessen“ hervorgegangen ist. Damals galt in Deutschland noch die sog. Trennungstheorie. Danach konnte der Anleger z.B. beim Erwerb von fremdfinanzierten Immobilien als Kapitalanlage- und Steuersparmodell seine Schadensersatzansprüche nur gegen den jeweiligen Vertragspartner geltend machen. Verkäufer, Banken und Vertrieb schlossen mit den Anlegern zwar unterschiedliche („getrennte“) Verträge, handelten aber aufgrund gemeinsamer Absprachen wie bei einem verbundenen Geschäft.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ( EuGH ) v. 25.20.2005 – Rs. C-350/03 in dem Verfahren Schulte ./. Badenia musste der Verbraucherschutz in Deutschland vor Risiken von Kapitalanlagen maßgeblich erweitert werden. Der Bundegerichtshof ( BGH ) setzte das erstmals in seiner Entscheidung vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04, BGHZ 168; 1 in das deutsche Recht um. Nach den Vorgaben des EuGH musste der BGH jetzt die Trennungstheorie durchbrechen und in den Fällen des „Institutionalisierten Zusammenwirkens“ von Banken, Verkäufern, Vertrieben und Initiatoren erleichterte Schadensersatzansprüche der Anleger gegen alle Beteiligten auf der Anbieterseite schaffen.
Das ist seither der Fall, wenn diese einen Wissensvorsprung darüber haben, dass der Anleger durch falsche Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren arglistig getäuscht wurde ( z.B. durch Täuschung über die Höhe der Mieteinnahmen ).
In diesen Fällen kann der Anleger seine Schadensersatzansprüche mithilfe von Beweiserleichterungen erfolgreich durchsetzen.
3. Kommen wir jetzt von der „grauen Theorie“ zur Praxis
Die komplizierten Grundsätze besagen lediglich das, was selbstverständlich sein sollte: Wenn Ihnen als Anleger jemand einen Schaden zufügt oder daran mit Wissen oder wollen beteiligt ist, dann können Schadensersatzansprüche gegen alle Beteiligte geltend gemacht werden. Schlimm genug, dass es solche Ansprüche in Deutschland überhaupt erst seit dem Jahr 2006 gibt.
In den Badenia-Fällen wussten die Betroffenen aufgrund der ausführlichen Presseberichterstattung, dass mehrere tausend Anleger in gleicher Weise getäuscht wurden.
Das Problem: In anderen Fällen wissen die Anleger das nicht automatisch. Eine Hürde hat der BGH für die Anleger stehen lassen: Diese müssen zunächst nachweisen, das die Bank, der Verkäufer, der Vertrieb und die Fondsinitiatoren tatsächlich „institutionalisiert zusammengearbeitet“ haben. Dazu muss aber zunächst nachgewiesen werden, das diese Beteiligten in einer „ständigen Geschäftsbeziehung“ „gestanden haben, also eine „Vielzahl„ von Fällen miteinander abgewickelt haben.
Financial Facts führt Anleger-Befragungen durch, mit dem Ziel, derartige Zusammenhänge aufzudecken und damit die erleichterte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für die Anleger überhaupt erst möglich zu machen.
4. Informationen
Wir informieren Sie über Risiken von Kapitalanlagen, Berichten über die tatsächlichen Hintergründe von Firmen und Produkten und machen erforderliches Finanzwissen verständlich.
Die Lehre aus der Finanzkrise sollte auch für Sie lauten: „Kaufen Sie niemals ein Anlageprodukt, dass Sie nicht verstehen“. Wenn Sie aber anderseits nicht die Augen vor einer Vielzahl interessanter und immer wieder neuen Anlagemöglichkeiten verschließen wollen, müssen Sie sich selbst informieren.
Dabei stoßen Sie schnell auf sprachliche oder technische Grenzen.
Beispiel 1:
Ein schickes Emissionsprospekt spricht eine Ihnen nicht bekannte Sprache. Dort ist z.B. von der eingeschränkten „Fungibilität“ die Rede. Sie fragen ihren Berater. Der Mann kennt das Wort auch nicht, ist aber ein „alter Lateiner“ und erklärt, dass dies soviel heiße wie „verwalten“ oder „vollbringen„. Jetzt sind Sie beide immer noch nicht schlauer. Tatsächlich meint der Begriff in diesem Zusammenhang den erschwerte Wiederverkauf der Anlage. Der Prospekt soll Ihnen sagen, dass Sie diese Anlage nicht leicht zu Geld machen können (also nicht wie eine Aktie nahezu jederzeit verkaufen können).
Financial Facts informiert verständlich über die Bedeutung und die damit verbundenen Risiken.
Beispiel 2:
Aussagefähigkeit von Bilanzen: Die Gesellschaft hat hervorragende Bilanzen, schwärmt der Verkäufer. Hört sich gut an. Das klingt doch objektiv?
Nach der Finanzkrise stimmt das nicht mehr. Seitdem können die Bilanzen sowohl im internationalen wie auch im nationalen Bereich abweichend vom gegenwärtigen Marktwert aufgestellt werden (BilMoG und ISFR). Das Risiko von „virtuellen Gewinnen“ in den Bilanzen ist groß.
Was hat sich geändert? Grundsätzlich wird im Handelsrecht nach dem Anschaffungskostenprinzip bilanziert. Ein Aktienpaket wurde für 1 Mio. € gekauft. Der Kurswert liegt bei 2,5 Mio. €. In der Bilanz werden dennoch nur
1 Mio. € ausgewiesen. Der Differenzbetrag wird als stille Reserve ausgewiesen. Irgendwann wurde diese vorsichtige Bewertung aufgegeben und durch das Marktwertprinzip ersetzt. Jetzt gibt es nochmals eine Änderung. Die Marktwerte sind im Keller angelangt. Um noch mehr Pleiten zu verhindern, werden die Bewertungen nun weitgehend den Unternehmen selbst überlassen. Die können dann sogar abweichend vom tatsächlich niedrigen Marktwert einen virtuellen, perspektivischen Wert für die Bilanz feststellen ( sog. „beizulegender Zeitwert“, Fair Value ).
Das Aktienpaket liegt jetzt nur noch bei einem realen Marktwert von 0,5 Mio. €. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind die Aktien jetzt zum „niedrigeren Wert“ anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt. Das führte – bisher – zu einer Abschreibung von 0,5 Mio. €. Nach den neuen Bilanzregeln müssen solche Abschreibungen aber nur noch vorgenommen werden, wenn es sich um „ eine voraussichtlich dauernde Wertminderung“ handelt. Mit einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung hat das nicht mehr viel zu tun. Die sog. „Abschreibungsregeln“ hätte man damit auch zugleich in „Zuschreibungsregeln“ umbenennen können. Die Verantwortlichen müssen also nur „langfristig“ und optimistisch denken, um keine Wertkorrekturen vornehmen zu müssen.
Financial Facts empfiehl Ihnen auch insoweit:
Beurteilen Sie erst die konkreten Risiken, bevor Sie sich von virtuellen Bilanzen beeindrucken lassen!
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