Ihre Wissensverschaffungspflicht II
Beispielhaft schrieb Mathias Döpfner (Vorstandsvorsitzender der Axel Springer AG) am 05.10.2008 in der Welt am Sonntag:
„… Auch sie haben falsches Anspruchsdenken und mangelnde Verantwortung bewiesen, als sie darauf bestanden, sich ein Auto, einen Urlaub oder ein Reihenhaus auf Pump zu kaufen. Komplett in Schutz nehmen kann man diese Kreditnehmer nur dann, wenn man sie für unmündig erklärt, verführt von finsteren Finanzhaien. Hier zeigt sich genau jenes sozialistische Menschenbild, das den Bürger als willenloses Menschenmaterial sieht, das nur von einem fürsorglich alles regelnden Staat vor sich selbst geschützt werden kann. Ein selbstbewusster, demokratisch-marktwirtschaftlicher Westen muss erkennen, wodurch er ins monetäre und moralische Trudeln geraten ist: nicht zu viel Freiheit, zu viel Kapitalismus, zu wenig Staat. Sondern durch zu wenig Eigenverantwortung der Akteure – des Großinvestors und des Häuslebauers, der dachte, es gäbe Kredit ohne eigenkapital, und einen Lebensstil lebte, den er sich nicht leisten konnte. Der kleine Schuldner trägt genauso Schuld wie der Wallstreet-Banker, der glaubte, dass man Risiken durch Weiterreichen virtualisieren könne und der eigene Bonus wichtiger sei als Bonität…“
Das hört natürlich niemand so gerne. Aus dem Munde eines Politikers wird man das kaum hören, sodass es schon eines solchen mutigen Artikels bedarf um die Finanzkrise 2008 einmal objektiv zu beleuchten.
Diese Betrachtung ist ehrlich und entspricht der Realität. Die für Sie vielleicht durchaus unangenehme Wahrheit liegt darin, dass diese Zuweisung von Verantwortung und Schuld entsprechend der Privatautonomie an den Einzelnen genauso in unserem Rechtssystem praktiziert wird und insbesondere auch die rechtlichen Regeln des Anlegerschutzes prägen.
So schreibt etwa der XI. Senat beim Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Kapitalanlagen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist:
„Sie [die Bank] darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben“ (z.B. BGH v. 06.11.2007 – XI ZR 322/03).
Wenn Sie jetzt den Verkäufer in Anspruch nehmen wollen, können Sie vom V. Senat des Bundesgerichtshofes in ähnlicher Weise belehrt werden,
„dass der Käufer einer Immobilie keinen Anspruch auf den Erwerb zu ihrem Verkehrswert hat, sondern dass es den Vertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen bleibt, welchen Kaufpreis sie vereinbaren; mithin besteht für den Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung des Werts des Kaufobjekts, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt, sondern er darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschaffen hat“ (BGH v. 13.10.2006 – V ZR 66/06 und v. 14.03.2003 V ZR 308/02).
Sie haben also selbst bei komplexen Kapitalanlagemodellen mit ggf. mehreren Beteiligen auf der Anbieterseite mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich eine „Wissensverschaffungspflicht“. Haben Sie das versäumt, schützt Sie die Rechtsprechung zumeist nur noch vor Betrug und arglistiger Täuschung.
Allein die EU-Kommission treibt den Gedanken des Verbraucherschutzes in diesem Umfeld immer wieder voran.
Zuletzt hatte die EU-Kommission etwa eine Modernisierung der Verbraucherkreditrichtlinie vorgeschlagen und zwar mit Vorgaben für eine schadensersatzbewehrte Rechtspflicht der Bank zur verantwortungsvollen Kreditvergabe, zur Kreditfähigkeitsprüfung, zur Beratung des Verbrauchers und zur kundengerechten Festlegung der Kreditform und des Gesamtkreditbetrages im Interesse des Verbrauchers.
Dazu führt der vorsitzende Richter des XI. Senats für Bankrecht beim BGH in einem Aufsatz von 2008 aus:
„Dem Kommissionsentwurf liegt nicht das Leitbild eines mündigen Bürgers und verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbrauchers zugrunde, von dem das Grundgesetz, das BGB und auch der europäische Gerichtshof ausgehen, sondern das eines bemitleidenswerten Blödians mit Sonderschulniveau aus der früheren deutschen Wettbewerbsrechtsprechung, eines Verbrauchers, der Aqua minerale mit Aquavit verwechselt und der deshalb der Fürsorge bedarf“.
(Dr. h.c. Nobbe, Verantwortlichkeit der Bank bei der Vergabe von Krediten und der Hereinnahme von Sicherheiten, ZBB 2008, 78, 80)
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