Samstag 25 Mai 2013

Ihre Wissensverschaffungspflicht III

Die Weiterentwicklung des Verbraucherschutzes wird insoweit also als unerwünschte Fremdbestimmung und Entmündigung abgelehnt. Den Verbraucher selbst hat man dabei vorher nicht fragen müssen, ob er denn mehr Fürsorge durch Beratung wünscht. Wie Herr Dr. Nobbe zutreffend ausführt, liegt das bereits im BGB und im Grundgesetz verankert und zwar in der Privatautonomie.

Die gute Nachricht: Sie sind gar kein Blödian, sondern entsprechen dem Leitbild eines mündigen Bürgers und sind ein verständiger, aufmerksamer und informierter Verbraucher. Sie sind also informiert. Nein? Sind Sie nicht? Entschuldigung, da hätten Sie sich aber informieren können. Sie haben eine „Wissensverschaffungspflicht“.

Natürlich lässt Sie unser System aber nicht völlig im Regen stehen. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, dass die Privatautonomie auch die Gefahr des Missbrauchs durch eine andere wirtschaftlich, sozial oder intellektuell stärkere Partei birgt.

Gesetzgeber und Rechtsprechung haben den Auftrag dieses mögliche Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern auszugleichen und Missbrauch entgegenzuwirken.

Ein Schuldiger für solchen Missbrauch ist auch immer schnell gefunden:  Es ist der Anlageberater. Die Pflichten und Haftungsbestimmungen sind für den Berater oder Vermittler daher ungleich schärfer.

Über diese Beratungspflichten schreibt der II. Senat beim Bundesgerichtshof:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittserklärung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden“ (BGHZ 79, 337, 344).

Das klingt doch schon besser. In der Beratung gilt eine sehr umfassende Aufklärungspflicht.

Nach unserer Ansicht ist es ein sehr zweifelhafter Plan, bestimmte Beteiligte auf Anbieterseite stärker zu schützen und den Bärenanteil der Verantwortung auf den Anlageberater abzuschieben. Es wäre vielmehr wünschenswert alle Beteiligte –ähnlich den Vorschlägen der EU-Kommission – stärker in die (Beratungs-)Pflicht zu nehmen. So sind aber nun einmal die Fakten. Hierauf müssen Sie sich einstellen.

 

Wir fassen zusammen:

  • Fehlende Kenntnisse müssen Sie sich selbst verschaffen.
  • Achtung: Auf dem Kapitalmarkt gelten Sie als selbstverantwortlicher und informierter Bürger.
  • Banken und Verkäufer müssen Sie grundsätzlich nicht über alle Risiken aufklären.
  • Der Anlageberater trägt die Hauptverantwortung für die umfassende Risikoaufklärung.

 

Das Beratungsgespräch ist also für Sie nach Art und Inhalt der dort vermittelten Informationen von ganz entscheidender Bedeutung.

 

Der psychologisch geschulte, erfahrene und zu dem provisionsorientiert arbeitende Anlagevermittler wird Ihnen in der Regel eine Empfehlung unter Abwägung von Chancen und Risiken einer Kapitalanlage anbieten.

Achten Sie bitte darauf, dass die Beratung in diesem Sinne ausgewogen verläuft. Erschöpft sich die Beratung in einer schwärmerischen Darstellung der Renditechancen und findet eine Befassung mit den Risiken nur in der Weise statt, dass Sie eine Belehrung hierüber gegenzeichnen sollen, raten wir zur Vorsicht.

Achten Sie darauf, dass die Beratung nicht nur zu Gunsten des Beraters und dessen Entlastung dokumentiert wird.

Werden Sie selbst aktiv und stellen Sie die richtigen Fragen. Dabei helfen Ihnen zunächst unsere Risikoübersichten und unser Formular eines Beratungsprotokolls. Hier erhalten Sie zunächst eine allgemeine Hilfestellung, nicht nur ausgewählte Informationen entgegenzunehmen, sondern auch wichtige Fragen zu den Risiken zu stellen und diese zu Beweiszwecken zu dokumentieren.

Bei komplexen Kapitalanlagen oder Investitionen mit hohem und langfristigem Einsatz erstellen wir Ihnen auch gerne eine konkrete Risikoanalyse für das fragliche Produkt und Ihre persönliche Situation.

 

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  • AWD-Gründer Carsten Maschmeyer hat mit der Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2,9 Millionen Euro ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover abgewendet. Es habe der Verdacht bestanden, dass Maschmeyer gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen habe, sagte ein Sprecher.

  • Der österreichische Schlecker-Nachfolger Dayli eröffnet seine Testläden in Deutschland später als geplant. Geschäftsführer Rudolf Haberleitner sagte der Nachrichtenagentur dpa, er gehe davon aus, dass die ersten fünf Shops nun Ende Juni eröffnen.