Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG
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Keine Mittelverwendungskontrolle bei Filmprojekt „Elvis has left the building“!
- Prospektiertes Sicherheitskonzept wurde tatsächlich nicht immer durchgeführt!
Der Prospekt der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG ließ auf Seite 17 unter dem Stichwort „Sicherheitskonzept“ die Anleger darauf vertrauen, dass die Investitionen der Gesellschaft durch eine neutrale unabhängige Beratungsgesellschaft überprüft werden würden:
„Zur Sicherstellung der vertragsmäßigen Verwendung und Investition des Kommanditkapitals ist die TBG Steuerberatungsgesellschaft mbH, Berlin, als unabhängiger Mittelverwendungskontrolleur beauftragt.“
Gemäß § 2 Ziff. 2.3 des Mittelverendungskontrollvertrages sollte die Kontrollfunktion ausgeübt werden
„...bis sämtliche auf dem Mittelverwendungskonto einbezahlten Pflichteinlagen und Agio-Beträge erstmals vollständig verwendet sind und der Komplementär die Mittelfreigabe für Reinvestitionen aus Erlösen der Gesellschaft anfordert.“
Wie uns nun bekannt geworden ist, hat diese so prospektierte Mittelverwendungskontrolle jedoch nicht in jedem Fall stattgefunden. Die von der Fondsgesellschaft aufgewandten Gelder für das Filmprojekt „Elvis has left the building“, das im September 2003 startete und Mitte 2004 beendet wurde, waren offenbar nicht von der damaligen Mittelverwendungskontrolleurin geprüft und freigegeben.
Uns liegt ein Beschluss des Landgerichts Berlin vom 09.04.2008 vor, laut dem die frühere Mittelverwendungskontrolleurin der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG, die BerlinCounsel Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH – die zuvor als TBG Steuerberatungsgesellschaft mbH firmiert hatte – in dem genannten Verfahren erklärte,
„(…) dass eine Mittelverwendungskontrolle bezüglich des Elvis-Projektes (damit ist das Filmprojekt „Elvis has left the building“ gemeint) nicht stattgefunden habe, weil die dafür aufgewandten Gelder nicht dem Mittelverwendungskontrollkonto entnommen worden sind (…).“
[Anmerkung der Redaktion ist in nicht kursiven Lettern gefasst]
Für den Anleger folgt zunächst daraus, dass das Sicherheitskonzept in diesem Fall offenbar nicht den vertragsgemäßen Vorgaben entsprach. Ob die Verwendung des übrigen Kapitals der Gesellschaft den vertraglichen Obliegenheiten entsprochen hat, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Um eventuelle weitere Unregelmäßigkeiten aufzudecken und dann entsprechend Schadensersatzansprüche z.B. gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur prüfen zu lassen, sollte ein Anleger rechtliche Beratung suchen.
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